Der Gesetzesentwurf in geänderter Fassung sieht unter anderem vor, dass die Bedarfsätze um 5,75 Prozent steigen sollen. Ursprünglich war eine Steigerung um fünf Prozent vorgesehen, aufgrund steigender Lebenshaltungskosten, wurde diese jedoch erhöht.
Der Höchstsatz liegt somit bei max. 934 €, anstatt bei 861 € wie bisher. Die Freibeträge von BAföG-Empfängern steigen um 20,75 Prozent, ebenfalls mehr als angedacht mit 20 Prozent.
Die neuen Regelungen sollen zum neuen Schuljahr 2022/2023, beziehungsweise mit Beginn des Wintersemesters in Kraft treten.
Ebenfalls sieht die Reform vor, dass die Beantragung in Zukunft nicht mehr zwingend schriftlich gestellt werden muss, sondern digital erfolgen kann.
Regelungen für ein neues Schüler*innen-BAföG sind leider, wie zuvor von Akteuren der katholischen Jugendsozialarbeit gefordert, in der Änderung nicht aufgegriffen worden. Die Möglichkeiten des sozialpädagogisch begleiteten Jugendwohnens nach § 13.3 SGB VIII bei vollzeitschulischen Ausbildungen wurden nicht in die Reform einbezogen.
Die Forderung nach Finanzierungsmöglichkeiten für schulische Auszubildende im Schüler-BAföG analog zur Berufsausbildungsbeihilfe, welche eine Reform der bestehenden Härteverordnung (§ 14 a) des BAföG beinhaltet, bleiben daher bestehen.
Gesetzesentwurf zur Änderung des BAföG