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Position zum Entwurf eines Ersten Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetzes

08.10.2026
AUSWÄRTS ZUHAUSE vertritt als trägerübergreifende Initiative Einrichtungen des Azubi- und Jugendwohnens in Deutschland. Wir setzen uns für die Interessen der Einrichtungen und der jungen Menschen ein, die für ihre Ausbildung und berufliche Zukunft auf sozialpädagogisch begleitetes Wohnen angewiesen sind.

Das sozialpädagogisch begleitete Jugendwohnen nach § 13 Abs. 3 SGB VIII richtet sich an junge Menschen, die aufgrund sozialer Benachteiligungen oder individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind. Es unterstützt sie bei ihrer schulischen und beruflichen Integration sowie auf dem Weg in ein selbstständiges Leben. Indem das Azubi- und Jugendwohnen bezahlbaren Wohnraum mit sozialpädagogischer Begleitung verbindet, ermöglicht es jungen Menschen zugleich, für Ausbildung und berufliche Qualifizierung ihren Heimatort zu verlassen. Damit leistet es einen wichtigen Beitrag zu Chancengerechtigkeit, beruflicher Mobilität und Fachkräftesicherung.

Der Kabinettsentwurf sieht vor, Leistungen nach § 13 SGB VIII gegenüber Hilfen zur Erziehung vorrangig zu gewähren, wenn diese im Einzelfall als geeigneter oder gleichermaßen geeignet bewertet werden. Eine solche Vorrangregelung wird den unterschiedlichen gesetzlichen Funktionen von Jugendsozialarbeit und Hilfen zur Erziehung jedoch nicht gerecht.


Jugendwohnen und Hilfen zur Erziehung erfüllen unterschiedliche Aufgaben


Die vorgesehene Vorrangregelung setzt voraus, dass Leistungen der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII und Hilfen zur Erziehung im Einzelfall denselben Bedarf decken können. Jugendsozialarbeit und Hilfen zur Erziehung knüpfen jedoch an unterschiedliche Bedarfe an und verfolgen unterschiedliche Ziele. Jugendsozialarbeit richtet sich unmittelbar an junge Menschen und unterstützt sie bei der Überwindung sozialer Benachteiligungen und individueller Beeinträchtigungen sowie bei ihrer schulischen, beruflichen und gesellschaftlichen Integration. Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII setzen dagegen einen erzieherischen Bedarf voraus und beziehen die Erziehungsverantwortung der Personensorgeberechtigten ein. Besteht ein erzieherischer Bedarf und ist eine Hilfe zur Erziehung geeignet und notwendig, darf dieser Anspruch nicht durch eine Leistung der Jugendsozialarbeit ersetzt werden. Jugendwohnen kann entsprechende Hilfen ergänzen, aber nicht ihre Funktion übernehmen. Diese Unterschiede zeigen sich auch in der Praxis. Die sozialpädagogischen Konzepte, Betreuungsintensitäten und personellen Strukturen des Jugendwohnens sind auf dessen eigenen Auftrag und Zielgruppe ausgerichtet. Das Jugendwohnen darf daher nicht zu einer weniger intensiven Ersatzstruktur für Hilfen zur Erziehung werden.


Bedarfsgerechtigkeit vor wirtschaftlicher Steuerung


Besonders kritisch ist die mit der Vorrangregelung verbundene Erwartung einer Umsteuerung in kostengünstigere Angebote. Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass Leistungen nach § 13 Abs. 3 SGB VIII deutlich kostengünstiger erbracht werden können und verbindet die Neuregelung mit entsprechenden Einsparerwartungen. Jugendämter sind jedoch bereits heute angehalten, bei der Auswahl geeigneter und bedarfsgerechter Leistungen auch die Kostenfolgen zu berücksichtigen. Ist eine kostengünstigere Leistung tatsächlich geeigneter oder gleichermaßen geeignet, wird dies bereits unter geltendem Recht bei der Leistungsentscheidung berücksichtigt.

Eine zusätzliche gesetzliche Vorrangregelung darf daher nicht dazu führen, dass wirtschaftliche Erwägungen die fachliche Bedarfsfeststellung überlagern. Junge Menschen müssen weiterhin die Unterstützung erhalten, die ihrem individuellen Bedarf entspricht. Zugleich darf sich die Hilfeentscheidung nicht allein auf die fachliche Bewertung durch die zuständigen Stellen beschränken. Junge Menschen und ihre Familien müssen in die Bedarfsfeststellung und Auswahl der geeigneten Leistung einbezogen werden. Ihre Beteiligungs- sowie Wunsch- und Wahlrechte sind zu gewährleisten.


Strukturelle Fehlsteuerungen verhindern


Die möglichen Folgen der Vorrangregelung reichen über einzelne Hilfeentscheidungen hinaus. Eine verstärkte Umsteuerung in weniger intensive und kostengünstigere Angebote kann mittel- und langfristig auch die Angebotsstruktur der Kinder- und Jugendhilfe beeinflussen. Werden entsprechende Angebote verstärkt genutzt, während Kapazitäten der Hilfen zur Erziehung zurückgehen, kann sich der Druck erhöhen, junge Menschen in weniger intensive Unterstützungsformen zu vermitteln, obwohl diese ihren tatsächlichen Bedarf nicht vollständig decken. Die Verfügbarkeit einer Leistung darf jedoch nicht darüber entscheiden, welcher Unterstützungsbedarf einem jungen Menschen zugeschrieben wird.

Das sozialpädagogisch begleitete Jugendwohnen darf nicht zu einer Auffangstruktur für fehlende bedarfsgerechte Hilfen werden. Maßstab für die Weiterentwicklung der Angebotslandschaft müssen die tatsächlichen Bedarfe junger Menschen und die jeweiligen eigenständigen Aufgaben der Leistungsbereiche bleiben.


Unsere Forderungen


Wir fordern,

• die eigenständige Funktion des sozialpädagogisch begleiteten Jugendwohnens nach § 13 Abs. 3 SGB VIII gegenüber den Hilfen zur Erziehung zu sichern,

• klarzustellen, dass ein bestehender Anspruch auf eine bedarfsgerechte Hilfe zur Erziehung nicht durch Jugendsozialarbeit ersetzt werden kann,

• die vorgesehene Vorrangregelung im Verhältnis von Jugendsozialarbeit und Hilfen zur Erziehung kritisch zu überprüfen,

• den individuellen Unterstützungsbedarf konsequent über wirtschaftliche Steuerungsinteressen zu stellen,

• die Beteiligungs-, Wunsch- und Wahlrechte der jungen Menschen und ihrer Familien zu gewährleisten und

• langfristige Fehlsteuerungen der Angebotslandschaft zulasten bedarfsgerechter Hilfen zu verhindern.


Fazit


Das sozialpädagogisch begleitete Jugendwohnen erfüllt einen eigenständigen Auftrag innerhalb der Kinder- und Jugendhilfe und leistet zugleich einen wichtigen Beitrag zu beruflicher Mobilität und Fachkräftesicherung. Diese Funktion muss erhalten bleiben. Die unterschiedlichen Voraussetzungen und Zielsetzungen von Jugendsozialarbeit und Hilfen zur Erziehung dürfen durch eine gesetzliche Vorrangregelung nicht verwischt werden. Entscheidend für jede Leistungsgewährung muss der individuelle Unterstützungsbedarf des jungen Menschen bleiben und nicht die Aussicht auf eine kostengünstigere Leistung.